Am 22. Februar 2019 veröffentlichte das First-Tier Tribunal Tax Chamber sein Urteil, wonach auch ein deutsches Versorgungswerk im Vereinigten Königreich von der Steuer zu befreien sei. Und zwar ausdrücklich auch ohne sich vergleichbar den britischen Versorgungswerken bei den Finanzbehörden registrieren zu lassen. Durch die fehlende Registrierungspflicht entfallen auch Berichtspflichten und Sanktionen bei Verstößen gegen britische Regeln zur Vermögensverwendung. Für die betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen bleibt es hingegen wohl bei einer Registrierungspflicht.
Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar: