Mit Ablauf des 29. März 2019 endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der EU, es sei denn, die EU und das Vereinigte Königreich einigen sich auf eine Verlängerung dieser Frist. Nach dem Austritt oder gegebenenfalls dem Ablauf einer Übergangsfrist ist das Vereinigte Königreich (auch) für finanzmarktrechtliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln. Das wirkt sich unter anderem auf die Eignung von britischen Investmentvermögen für deutsche regulierte Anleger aus. Durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz gibt es jetzt Bestandsschutz für solche Anlagen in britische Fonds, die vor dem Stichtag getätigt wurden.