Mit beleuchtet vom 18. Mai 2016 hatten wir Sie auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Bremen aufmerksam gemacht: Das Finanzgericht hatte entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass für nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a Einkommensteuergesetz steuerfrei ausgeschüttete Hinzurechnungsbeträge nach dem Außensteuergesetz, die Regelungen über das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8 Absatz 5 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz keine Anwendung finden. Damit wäre es für Körperschaften bei einer vollständigen Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Erträge geblieben. Der Bundesfinanzhof sieht das anders und unterwirft auch ausgeschüttete Hinzurechnungsbeträge der 5%igen Schachtelstrafe.