Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21. Juni 2017 (17 U 160/16) festgestellt, dass eine Empfehlung zur Zeichnung von geschlossenen Immobilienfonds gegenüber einer zum Kapitalerhalt verpflichteten gemeinnützigen Stiftung kein Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung darstellt.