Rundschreiben

17.10.2017

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OLG Frankfurt am Main zur Anlage einer Stiftung in geschlossene Immobilienfonds

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21. Juni 2017 (17 U 160/16) fest­ge­stellt, dass eine Empfehlung zur Zeichnung von geschlossenen Immobilienfonds ge­gen­über einer zum Kapitalerhalt verpflichteten gemeinnützigen Stiftung kein Verstoß gegen die Pflicht zur anle­ger­ge­rechten Beratung darstellt.