Das Inkrafttreten der Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018 rückt näher und wichtige Auslegungsfragen sind noch offen. Die Finanzverwaltung arbeitet daher bereits seit längerem an einem umfangreichen Anwendungserlass, der eine Vielzahl von Auslegungs- und Anwendungsfragen noch vor dem Jahresende klären soll. Im Vorgriff auf diesen Erlass hat das Bundesministerium der Finanzen in der vergangenen Woche mittels eines Verbändeschreibens (BMF 14. Juni 2017, IV C 1 - S 1980- 1/16/10010 :001, DOK 2017/0518429) erläutert, wie die erforderlichen Mindestanlagequoten für eine Qualifikation als Immobilien-, Aktien- oder Mischfonds zu bestimmen sind. Diese Einordnung ist maßgeblich für die Inanspruchnahme der entsprechenden Teilfreistellungssätze.