Mit Urteil I R 61/14 hat der Bundesfinanzhof am 6. April 2016 entschieden, dass bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte für Zwecke der Steueranrechnung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen nur von den ausländischen Einnahmen abzuziehen sind, soweit diese nach dem Veranlassungsprinzip ursächlich für die Entstehung der Einnahmen sind. Besteht ein Veranlassungszusammenhang sowohl zu inländischen als auch zu ausländischen Einkünften ist entweder eine Zuordnung zu den Einnahmen vorzunehmen, zu denen sie nachweislich vorwiegend gehören oder entsprechend der Höhe der in- und ausländischen Einnahmen aufzuteilen.
In dem vorliegenden Sachverhalt geht es um die Kapitalanlage eines Krankenversicherers. Rechtlich war zu entscheiden, ob bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages für ausländische Steuern die Zuführungen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen ebenso wie die allgemeinen Kapitalverwaltungskosten als Ausgaben anteilig den ausländischen Einnahmen zuzurechnen sind und damit die Bemessungsgrundlage für die Anrechnung ausländischer Steuern mindern.