Rundschreiben

25.08.2016

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BFH zur Steueranrechnung:­ Veranlassungsprinzip bestimmt Anrechnungsvolumen

Mit Urteil I R 61/14 hat der Bundesfinanzhof am 6. April 2016 entschieden, dass bei der Er­mitt­lung der aus­ländischen Ein­künfte für Zwecke der Steuer­an­rechnung Betriebs­aus­gaben und Be­triebs­ver­mö­gens­minderungen nur von den aus­ländischen Einnahmen abzu­ziehen sind, soweit diese nach dem Ver­an­lassungs­prin­zip ursäch­lich für die Entstehung der Einnahmen sind. Be­steht ein Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang sowohl zu in­län­dischen als auch zu aus­län­di­schen Ein­künf­ten ist ent­weder eine Zu­ord­nung zu den Ein­nahmen vor­zu­neh­men, zu denen sie nach­weis­lich vor­wie­gend ge­hö­ren oder ent­spre­chend der Höhe der in- und aus­län­di­schen Ein­nah­men auf­zu­tei­len.

In dem vor­lie­gen­den Sach­ver­halt geht es um die Kapital­an­la­ge eines Kran­ken­ver­sicher­ers. Recht­lich war zu ent­schei­den, ob bei der Er­mitt­lung des An­rech­nungs­höchst­be­tra­ges für aus­län­di­sche Steuern die Zu­füh­run­gen zu den ver­siche­rungs­tech­ni­schen Rück­stel­lun­gen ebenso wie die all­ge­mei­nen Ka­pi­tal­ver­wal­tungs­kosten als Aus­ga­ben an­teilig den aus­lä­ndi­schen Ein­nah­men zu­zu­rech­nen sind und damit die Be­messungs­grund­lage für die An­rechn­ung aus­län­di­scher Steuern min­dern.