Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 14. Mai 2014 (XI R 13/11) mit der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Vermittlungsleistungen in mehrstufigen Vertriebsstrukturen auseinandergesetzt und sich zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb von Fondsanteilen geäußert. Die Abgrenzungsfrage zwischen umsatzsteuerfreien Vermittlungstätigkeiten zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, insbesondere im Verhältnis zwischen Haupt- und Untervermittler von Fondsanteilen, ist strittig.