Rundschreiben

23.11.2012

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EuGH weist Vertragsverletzung zurück: Kein Nachweis bei Pensionsfonds

Mit Urteil vom 22. November 2012, Rs. C-600/10, hat der EuGH entschieden, die von der Kommission gegen Deutsch­land gel­tend gemachte Vertrags­verletzung sei nicht hin­reichend nach­ge­wiesen. Es geht um den Vor­wurf der ungleichen Besteuerung von Dividenden und Zinsen für im EU-/EWR-Ausland ansässige Pensionsfonds gegenüber den in Deutsch­land ansässigen Pensionsfonds. Das Ergebnis erstaunt: Während in dem Vertrags­verletzungs­verfahren gegen Finnland der EuGH urteilte (Urteil vom 8. November 2012, Rs. C-342/10), finnische Pensionsfonds werden gegenüber EWR Pensionsfonds EG-rechtswidrig be­vor­zugt, scheitert es in dem ver­gleich­baren Sach­ver­halt in dem Ver­trags­verletzungs­ver­fahren gegen Deutsch­land an dem Nach­weis der Vertrags­ver­letzung. Des Rätsels Lösung: In dem Ver­trags­ver­letzungs­verfahren ge­gen Finnland hatte die Kommission all­ge­mein nach­ge­wiesen, dass finnische Pensionsfonds nahezu keine in Finnland steuer­pflichtigen Einkünfte erzielen. Den Ge­gen­be­weis, dass das na­he­zu völlige Fehlen steuer­pflichtiger Einkünfte bei den finnischen Pensions­fonds anders als mit der Ab­zieh­ba­keit von Rückstellungen zu erklären ist, konnte Finnland nicht führen. Bei dem Verfahren gegen Deutsch­land ist die Kommission nicht so geschickt vor­ge­gan­gen. Statt all­ge­mein mit der Wirkung der Rückstellungen und der ge­rin­gen Steuer­last der inländischen Pensions­fonds zu argumentieren, hat die Kommission hier auf kon­krete Betriebs­ausgaben abstellen wollen. Beim Nach­weis hat sich die Kommission dann verzettelt.