Die umstrittene Anti-Treaty-Shopping Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG ist aufgrund eines von der EU-Kommision gegen Deutschland betriebenen Vertragsverletzungsverfahrens geändert worden. Durch die Änderung wurde zwar die bisher gültige 10 %-Grenze abgeschafft. Allerdings hat der Gesetzgeber dafür eine neue komplexe Vorschrift eingeführt, die es erforderlich macht, für jeden Einzelfall im Detail zu prüfen, ob und inwiefern die Voraussetzungen für eine Erstattung von deutscher Quellensteuer gegeben sind. Die Abschaffung der 10 %-Grenze wird nur für eine geringe Anzahl von ausländischen Gesellschaften zu einer Verbesserung ihrer steuerlichen Situation führen. Nur wenn in der Vergangenheit die Bruttoerträge aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit höchstens 10 % der gesamten Bruttoerträge ausgemacht haben und deshalb die Erstattung von deutscher Quellensteuer vollständig versagt wurde, kann es nach neuer Rechtslage zu einer anteiligen Entlastung kommen. Für die Mehrzahl der Fälle bedeutet die neue Regelung allerdings eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage. Außerdem führt die neue Vorschrift für ausländische Gesellschaften zu umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten. Gleichzeitig müssen die ausländischen Gesellschaften kontinuierlich ihre Einkommensströme und ihre wirtschaftliche Tätigkeit überwachen.