Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die pauschale Besteuerung von intransparenten Investmentvermögen nach § 6 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) eine verschleierte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 58 Abs. 3 EG) darstellt und somit gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 56 EG) verstößt (EuGH - C–326/12).
Anleger sollten daher noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide unter Bezugnahme auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren mittels Einspruch offen halten.