Das Hin und Her um die künftige Besteuerung von Streubesitzdividenden ist beendet. Heute hat auch der Bundesrat dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur (Anm.: nachteiligen) Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 zugestimmt. Damit sind Erträge aus Beteiligungen unter 10 % ab dem heutigen Tag für körperschaftsteuerpflichtige Anleger in voller Höhe steuerpflichtig. Für betriebliche einkommensteuerpflichtige Anleger ändert sich hingegen die Rechtslage nicht; für sie bleibt es auch weiterhin bei der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.
Am 30. Januar hat das Kabinett den Gesetzesentwurf zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-StAnpG) beschlossen und damit den Startschuss für das Gesetzgebungsverfahren gegeben, bei dem auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Im Folgenden stellen wir im Wesentlichen den Anwendungsbereich und -zeitpunkt sowie sich daraus ergebende Folgen für die verschiedenen Assetklassen und Fondstypen dar. Der Gesetzesentwurf zieht grundsätzlich eine Trennlinie zwischen offenen und geschlossenen Fonds. Offene Fonds qualifizieren dabei aus steuerlicher Sicht grundsätzlich als Investmentfonds und unterliegen der Investmentbesteuerung. Für die geschlossenen Alternativen Investmentfonds wird der neue Begriff der Investitionsgesellschaften eingeführt. Sie unterliegen der Regelbesteuerung, wobei das Außensteuergesetz ausdrücklich Anwendung findet.
Heute wurde der Entwurf des künftigen Investmentsteuergesetzes veröffentlicht, das zeitgleich mit dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch am 22. Juli 2013 in Kraft treten soll.
Hier stellen wir in Umrissen vor allem den neuen Anwendungsbereich dar. Der Gesetzgeber muss sich entscheiden, wo künftig die Trennlinie zwischen Alternativen Investmentfonds unter dem Investmentsteuergesetz und Alternativen Investmentfonds unter den allgemeinen steuerlichen Gesetzen gezogen wird.