Rundschreiben

01.10.2015

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Also doch: Infrastruktur wird unter Solvency II besser gestellt

Lange wurde diskutiert, ob Infrastruktur-Investments unter Solvency II als eigene Anlage­klasse behandelt werden sollen. Diese Diskussion nähert sich ihrem Ende. Die Europäische Kommission hat am 30. September 2015 einen Ent­wurf zur Änderung der Delegierten Ver­ord­nung (EU) 2015/35 verab­schiedet. Dadurch sollen qualifizierte Infrastruktur-Investments mit ver­gleichs­weise geringen Eigen­mittel­an­forderungen belegt werden.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
Big Brother is Watching: US-Regierung überwacht weltweit die Einhaltung des US-Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (U.S. Foreign Corrupt Practices Act)

Im August 2015 verhängte die U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) eine Geld­strafe in Höhe von USD 14.8 Millionen gegen The Bank of New York Mellon Corporation (BNY Mellon) um eine Anzeige wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das US-Gesetz zur Bekämpfung inter­natio­naler Bestechung (U.S. Foreign Corrupt Practices Act) beizu­legen. Laut der SEC verletzte die BNY Mellon das Gesetz, als sie Verwandte auslän­discher Re­gie­rungs­beamten als Prakti­kanten einstellte, um dadurch die Geschäfts­beziehung mit dem auslän­dischen Staats­fonds positiv zu beein­flussen. Die SEC argumentierte, dass die BNY Mellon nicht ihre üblichen internen Richt­linien zur Einstellung von Prakti­kanten befolgt hätte. Hierzu zählen z. B. die Bewer­tung und die Einstellung durch das übliche Praktikanten­programm der BNY Mellon, die Befra­gung der Prakti­kanten sowie eine Com­pli­ance Prüfung potenzieller Verstöße der Bewerber vor Einstellung. Mit diesem Fall bestätigt sich der Trend der SEC, angebliche Verstöße gegen den U.S. Foreign Corruption Practices Act im Detail zu verfol­gen und Geld­bußen nicht nur gegen Einzel­personen und US-Unternehmen, sondern auch gegen ihre aus­län­di­schen Tochter­unter­nehmen sowie deren Geschäfts­partner und Vermittler zu verhängen.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist ausschließlich in englischer Sprache verfügbar.
11.08.2015

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BMF beschränkt Verfahren zur Abwendung der Pauschalbesteuerung auf EU-/EWR-Fonds

Im Februar 2015 hatte das Bundes­ministerium der Finanzen (BMF) das bis zur gesetz­lichen Um­setzung des Urteils des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) in der Rechts­sache C-326/12 (van Caster und van Caster) anzu­wendende Ver­fahren zur Ab­wen­dung der Pauschal­be­steu­e­rung nach § 6 InvStG erläutert. In Reaktion auf das zwischen­zeitlich ergan­gene Urteil des EuGH in der Rechts­sache C-560/13 (Wagner-Raith) be­schränkt das BMF nunmehr die An­wen­dung dieses Ver­fahrens auf EU- und EWR-Invest­ment­fonds. Der Nach­weis der tat­säch­lichen Höhe der Erträge aus Dritt­staaten-Invest­ment­fonds wird damit aus­ge­schlossen und § 6 InvStG mit der Pauschal­be­steu­e­rung wird von der Finanz­ver­waltung auf diese Fonds weiter­hin angewendet. 

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