Am 22. Dezember 2021 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Richtlinie zur Bekämpfung des Missbrauchs von Basisgesellschaften (die Kommission spricht in ihrer deutschen Pressemitteilung von Briefkastenfirmen) zu unlauteren Steuerzwecken vorgelegt. Nach Annahme des Entwurfs sollen die Mitgliedstaaten ihre nationale Umsetzung bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen haben und ab dem 1. Januar 2024 anwenden.
Gerade bei Fondsstrukturen sind EU-Basisgesellschaften unterhalb ihres Alternativen Investmentfonds betroffen. Sind EU-Basisgesellschaften grenzüberschreitend tätig, sollen Berichtspflichten ausgelöst werden und Vorteile unter Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Richtlinien verwehrt werden. Neu – jedenfalls aus deutscher Sicht – ist auch die mögliche Zurechnung der Erträge der EU-Basisgesellschaften unmittelbar bei deren Gesellschaftern in dem Richtlinienentwurf geregelt. Die Voraussetzungen für eine Basisgesellschaft sind unter einem zweijährigen rückblickenden Betrachtungszeitraum zu prüfen. Es ist nicht ganz ausgeschlossen, dass hier ähnlich wie bei den Mitteilungspflichten zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen an einen Zeitraum bereits vor Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht angeknüpft wird.
Seit Ende 2017 erstellt der Rat der Europäischen Union eine sogenannte Schwarze Liste nicht kooperativer Steuerstaaten. Sie startete als eine sogenannte „name and shame“ Liste, hatte sonst aber keine Auswirkungen.
Das änderte sich: Der Rat der EU möchte, dass die Mitgliedstaaten durch steuerrechtliche Maßnahmen den Geschäftsbeziehungen zu solchen Staaten schaden. Ziel ist es, Geschäftsbeziehungen zu diesen Staaten ganz zu vermeiden. Nach Luxemburg (Gesetzesgebungsverfahren ist hier bereits seit 2020 abgeschlossen) hat auch Deutschland dieses Jahr sein Steueroasen-Abwehrgesetz (Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb) verabschiedet. Das Gesetz ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.